Wolfsburger Willkür – 11FREUNDE

Der DFB ordnet Fuß­ball­spiele laut seinen Durch­füh­rungs­be­stim­mungen in drei Stufen ein: nor­male Spiele, Spiele unter Beob­ach­tung und Spiele mit erhöhtem Risiko. Dafür werden die Kate­go­rien Grün, Gelb und Rot ver­wendet. Kri­te­rien für die rote Kate­gorie sind unter anderem lang­jäh­rige Riva­li­täten zwi­schen den Ver­einen, ein hoher Anteil an gewalt­be­reiten Fans bei min­des­tens einem der beiden Ver­eine oder Vor­fälle in frü­heren Spielen.

Im Vor­feld des ersten Spiel­tags der ver­gan­genen Saison ord­nete die Poli­zei­in­spek­tion Wolfs­burg die Partie zwi­schen dem VfL Wolfs­burg und Werder Bremen als Rot-Spiel ein. Die Polizei sah bei der Partie ​eine Gefahr für die öffent­liche Sicher­heit, ins­be­son­dere einer schweren Gesund­heits­ge­fahr durch den Abbrand von gesund­heits­ge­fähr­dender Pyro­technik in eng ver­dich­teten Men­schen­mengen“, teilte sie in einer Pres­se­mitteilung mit. Beide Fan­lager stünden sich zudem riva­li­sie­rend gegen­über. Dies nahm die Polizei in Wolfs­burg als Anlass, um eine all­ge­meine Kon­troll­stelle vor dem Wolfs­burger Bahnhof zu errichten. Dabei sahen sich alle Werder-Fans, die an dem Tag mit dem Zug nach Wolfs­burg anreisten, von der Polizei Wolfs­burg einer aus­gie­bigen Per­so­nen­kon­trolle aus­ge­setzt.

Inten­sive Kon­trollen, teil­weise bis auf die Unter­hose, oder mit Griffen in den Intim­be­reich“

Grün-Weiße Hilfe

Die Grün-Weiße Fan­hilfe hatte im November Klage gegen den Poli­zei­ein­satz beim Ver­wal­tungs­ge­richt Braun­schweig ein­ge­reicht. Die Klage rich­tete sich gegen ver­schie­dene Aspekte des ​voll­um­fäng­lich rechts­wid­rigen Poli­zei­ein­satzes“, heißt es in einer Mit­tei­lung. Die Fan­hilfe hatte im Nach­gang von ​165 Betrof­fenen Rück­mel­dungen bekommen, die alle­samt das Gleiche berichten. Inten­sive Kon­trollen, teil­weise bis auf die Unter­hose, oder mit Griffen in den Intim­be­reich.“ Auch der Toi­let­ten­gang sei nur mit langem Warten, teil­weise ernied­ri­gendem Bet­teln und Poli­zei­be­glei­tung mög­lich gewesen. Die Unter­su­chung des Falls nimmt vor­aus­sicht­lich noch einige Zeit in Anspruch. In der Zwi­schen­zeit warf die Fan­hilfe erst­mals einen Blick auf öffent­liche Erklä­rungen der Polizei Wolfs­burg im Nach­gang des Ein­satzes und legt damit eine Poli­zei­ar­beit mit frap­pie­renden Wider­sprü­chen offen. Laut der Fan­hilfe habe die Polizei Wolfs­burg ​damals und bis heute die Öffent­lich­keit vor­sätz­lich getäuscht.“

Was damit gemeint ist? Nach Angaben der Polizei Wolfs­burg habe es ​kon­krete poli­zei­liche Erkennt­nisse“ gegeben, dass die Anhän­ge­rinnen und Anhänger aus Bremen Pyro­technik mit sich führen würden. Genauer noch: Das Abbrennen von Pyro­technik soll ein sze­ne­kun­diger Beamter der Polizei Bremen als ​sehr wahr­schein­lich“ ein­ge­stuft haben. Die Polizei Wolfs­burg erließ dar­aufhin die Kon­troll­stel­len­an­ord­nung, die wenige Tage später zu dem Poli­zei­ein­satz gegen die Werder-Fans führte. Laut dieser Anord­nung war der Pyro­ein­satz jedoch plötz­lich nicht mehr nur ​sehr wahr­schein­lich“. Von einem Mit­führen und dem Abbrand von Pyro­technik war auf einmal mit ​an Sicher­heit gren­zender Wahr­schein­lich­keit“ aus­zu­gehen.

Diese For­mu­lie­rung ändert so einiges. Für die Polizei macht es einen erheb­li­chen Unter­schied, ob ein Schaden ​mit hin­rei­chender Wahr­schein­lich­keit“ oder ​mit an Sicher­heit gren­zender Wahr­schein­lich­keit“ ein­treten wird (siehe § 2 NPOG). Nur im letz­teren Fall liegt eine ​gegen­wär­tige Gefahr“ vor, bei der die Polizei erwei­terte Befug­nisse hat. Daher muss die Polizei sorg­fältig begründen können, dass eine ​an Sicher­heit gren­zende Wahr­schein­lich­keit“ besteht. Laut der Grün-Weißen Fan­hilfe sei es irri­tie­rend und stelle ​eine grobe Schlam­pig­keit dar“, dass die Polizei Wolfs­burg in der Kon­troll­stel­len­an­ord­nung einen solch hohen Wahr­schein­lich­keits­grad ​ein­fach mal eben so behauptet.“

You Might Also Like