Der DFB ordnet Fußballspiele laut seinen Durchführungsbestimmungen in drei Stufen ein: normale Spiele, Spiele unter Beobachtung und Spiele mit erhöhtem Risiko. Dafür werden die Kategorien Grün, Gelb und Rot verwendet. Kriterien für die rote Kategorie sind unter anderem langjährige Rivalitäten zwischen den Vereinen, ein hoher Anteil an gewaltbereiten Fans bei mindestens einem der beiden Vereine oder Vorfälle in früheren Spielen.
Im Vorfeld des ersten Spieltags der vergangenen Saison ordnete die Polizeiinspektion Wolfsburg die Partie zwischen dem VfL Wolfsburg und Werder Bremen als Rot-Spiel ein. Die Polizei sah bei der Partie „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer schweren Gesundheitsgefahr durch den Abbrand von gesundheitsgefährdender Pyrotechnik in eng verdichteten Menschenmengen“, teilte sie in einer Pressemitteilung mit. Beide Fanlager stünden sich zudem rivalisierend gegenüber. Dies nahm die Polizei in Wolfsburg als Anlass, um eine allgemeine Kontrollstelle vor dem Wolfsburger Bahnhof zu errichten. Dabei sahen sich alle Werder-Fans, die an dem Tag mit dem Zug nach Wolfsburg anreisten, von der Polizei Wolfsburg einer ausgiebigen Personenkontrolle ausgesetzt.
„Intensive Kontrollen, teilweise bis auf die Unterhose, oder mit Griffen in den Intimbereich“
Grün-Weiße Hilfe
Die Grün-Weiße Fanhilfe hatte im November Klage gegen den Polizeieinsatz beim Verwaltungsgericht Braunschweig eingereicht. Die Klage richtete sich gegen verschiedene Aspekte des „vollumfänglich rechtswidrigen Polizeieinsatzes“, heißt es in einer Mitteilung. Die Fanhilfe hatte im Nachgang von „165 Betroffenen Rückmeldungen bekommen, die allesamt das Gleiche berichten. Intensive Kontrollen, teilweise bis auf die Unterhose, oder mit Griffen in den Intimbereich.“ Auch der Toilettengang sei nur mit langem Warten, teilweise erniedrigendem Betteln und Polizeibegleitung möglich gewesen. Die Untersuchung des Falls nimmt voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch. In der Zwischenzeit warf die Fanhilfe erstmals einen Blick auf öffentliche Erklärungen der Polizei Wolfsburg im Nachgang des Einsatzes und legt damit eine Polizeiarbeit mit frappierenden Widersprüchen offen. Laut der Fanhilfe habe die Polizei Wolfsburg „damals und bis heute die Öffentlichkeit vorsätzlich getäuscht.“
Was damit gemeint ist? Nach Angaben der Polizei Wolfsburg habe es „konkrete polizeiliche Erkenntnisse“ gegeben, dass die Anhängerinnen und Anhänger aus Bremen Pyrotechnik mit sich führen würden. Genauer noch: Das Abbrennen von Pyrotechnik soll ein szenekundiger Beamter der Polizei Bremen als „sehr wahrscheinlich“ eingestuft haben. Die Polizei Wolfsburg erließ daraufhin die Kontrollstellenanordnung, die wenige Tage später zu dem Polizeieinsatz gegen die Werder-Fans führte. Laut dieser Anordnung war der Pyroeinsatz jedoch plötzlich nicht mehr nur „sehr wahrscheinlich“. Von einem Mitführen und dem Abbrand von Pyrotechnik war auf einmal mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ auszugehen.
Diese Formulierung ändert so einiges. Für die Polizei macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Schaden „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ oder „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ eintreten wird (siehe § 2 NPOG). Nur im letzteren Fall liegt eine „gegenwärtige Gefahr“ vor, bei der die Polizei erweiterte Befugnisse hat. Daher muss die Polizei sorgfältig begründen können, dass eine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ besteht. Laut der Grün-Weißen Fanhilfe sei es irritierend und stelle „eine grobe Schlampigkeit dar“, dass die Polizei Wolfsburg in der Kontrollstellenanordnung einen solch hohen Wahrscheinlichkeitsgrad „einfach mal eben so behauptet.“